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SATZUNG DES STADTJUGENDRING GEISLINGEN AN DER STEIGE e.V.
==§1 Name und Sitz==
Der Stadtjugendring Geislingen an der Steige e.V. ist ein eingetragener Verein, der den Namen "Stadtjugendring Geislingen an der Steige e.V." (kurz: SJR Geislingen e.V.) trägt. Er hat seinen Sitz in 73312 Geislingen.
==§ 2 Zweck und Aufgaben==
Der Stadtjugendring Geislingen an der Steige e.V. - nachfolgend SJR genannt - ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluß von Jugendverbänden und sonstigen Jugendgruppierungen mit dem Ziel, die gemeinsamen Interessen der gesamten Jugend der Stadt Geislingen zu vertreten. Die Selbständigkeit und Eigenart der Mitglieder wird dadurch nicht berührt. Um eine zielbewußte und verständnisvolle Zusammenarbeit aller Jugendverbände mit der Stadtverwaltung, den Schulen, Eltern und Erziehern zu erreichen, hat sich der SJR folgende Aufgaben gestellt:
Förderung des demokratischen und sozialen Verhaltens junger Menschen sowie derer politischer, kultureller und sportlicher Interessen.
Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend und ihrer Verbände.
Mitwirkung an der Lösung von Jugendproblemen und Koordination der Jugendarbeit in der Stadt Geislingen.
Zusammenarbeit mit allen Organisationen des öffentlichen Lebens auf den Gebieten der Kultur und Erziehung.
Vertretung der Interessen der Jugend und ihrer Jugendgruppierungen gegenüber der Stadt und der Öffentlichkeit, und Unterstützung, der Jugendarbeit, orientiert an den sich wandelnden Bedürfnissen der Jugend.
Förderung der Zusammenarbeit mit Jugendlichen anderer Städte und Länder.
Die Mitbestimmung der Jugend in allen sie betreffenden Fragen anzustreben.
==§ 3 Gemeinnützigkeit==
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
==§ 4 Mitgliedschaft==
Die Mitgliedschaft im SJR ist freiwillig.
Mitglied kann jeder Jugendverband oder jede Jugendgruppierung der Stadt Geislingen werden, die im Einklang mit dem Grundgesetz eigenständige Jugendarbeit leistet, mindestens 7 Mitglieder umfaßt und bereit ist, im SJR aktiv mitzuarbeiten, sowie Verbände und Gruppierungen, die aktiv das demokratische und soziale Verhalten, sowie die politischen und kulturellen Interessen junger Menschen fördern. Die Schülermitverwaltungen der allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen vertreten die Interessen der Schülerschaft.
Gruppierungen, die im Laufe eines Jahres gegründet werden, kann vom Vorstand auf Antrag bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Recht einer Gastmitgliedschaft ohne Stimmberechtigung eingeräumt werden.
Allgemeine Anträge, sowie Anträge auf Aufnahme und Ausschluß sind mindestens 3 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorsitzenden des SJR zu richten. Über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung der Jugendgruppierung, durch Austritt und durch Ausschluß wegen Verstoßes gegen die Satzung und Ziele des SJR.
Der Antrag auf Aufnahme oder Ausschluß ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung dafür stimmen. Vor Abstimmung muß die betreffende Jugendgruppierung zum Antrag gehört werden.
Mitglieder, die auf 2 Mitgliederversammlungen hintereinander unentschuldigt fehlen, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft. Eine Wiederaufnahme ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich.
Der Austritt aus dem SJR kann jederzeit erfolgen. Er ist durch den ordentlichen Vertreter der Jugendgruppierung schriftlich beim Vorstand zu erklären und wird bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
==§ 5 Organe==
Die Organe des SJR sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Arbeitskreise
==§ 6 MitgIiederversammIung==
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SJR und grundsätzlich zuständig. Vertreter der Stadt und des Kreises können mit beratender Stimme eingeladen werden. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
Die Bildung von Arbeitskreisen.
Die Wahl und Entlastung des Vorsitzenden und des Vorstandes.
Entgegennahme des Rechnungsberichts mit Entlastung.
Bestellung von Kassenprüfern und Entgegennahme des Prüfungsberichtes.
Die Festlegung von Beiträgen.
Die Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
Stimmberechtigt ist grundsätzlich je ein Vertreter jeder Mitgliedsorganisation, sofern durch die Satzung nichts anderes festgelegt ist.
Folgende Mitgliedsverbände haben in ihrer Gesamtheit jeweils 3 Stimmen:
Evangelische Jugend
Katholische Jugend
Schülermitverwaltungen der Geislinger Schulen
Sportvereine, die Mitglied im WLSB sind
Jugend religiöser und freikirchlicher Gemeinschaften
Vorstandsmitglieder, die keinem Jugendverband angehören, sind persönlich stimmberechtigt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter gefaßt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können per Aklamation gefasst werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist und sofern der Beschlussfassung per Aklamation durch keinen der anwesenden stimmberechtigten Vertreter widersprochen wird.
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr vom Vorsitzenden 4 Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Wird festgestellt, daß die Mitgliederversammlung beschlußunfähig ist, so wird vom Vorsitzenden zu einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb zwei Monaten stattfinden muß, eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlußfähig.
Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wählt die Mitgliederversammlung für die jeweilige Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
==§ 7 Vorstand==
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, bis zu 6 Beisitzern und dem Kassierer. Gewählt werden können Personen, die bereit sind, im Vorstand aktiv mitzuarbeiten. Sie brauchen nicht unbedingt einem Mitgliedsverband angehören; jedoch kann ein Mitgliedsverband nicht mit mehr als 2 Vorstandsmitgliedern vertreten sein.
Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Er handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer von 2 Kalenderjahren. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, höchstens jedoch ein halbes Jahr. Er ist vom Vorsitzenden nach Notwendigkeit oder auf Verlangen eines seiner Mitglieder einzuberufen. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand einen Schriftführer. Der Vorstand ist beschlußunfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen dieser Satzung oder genießt nicht mehr das Vertrauen der Mitglieder, so kann er von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit bei gleichzeitiger Neuwahl abberufen werden.
Scheidet der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder einer der Beisitzer während seiner Amtsperiode aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Nachwahl und Abwahl müssen ordentlicher Punkt der Tagesordnung sein.
==§ 8 Arbeitskreise==
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Arbeitskreise einsetzen und deren Mitglieder berufen.
Arbeitskreise beraten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbständig und legen ihre Vorschläge der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zur Beschlußfassung vor.
Die Arbeitskreise unterrichten den Vorstand laufend über ihre Tätigkeit.
[h
="1"] § 9 Protokollführung==
Von allen Sitzungen und Tagungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Arbeitskreise sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom jeweiligen Versammlungsleiter oder Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beschlußprotokolle der Mitgliederversammlung sind allen Delegierten sowie Mitgliedern zuzusenden. Die Beschlußprotokolle der Vorstandssitzungen sind den Vorstandsmitgliedern zuzusenden oder anderweitig zugänglich zu machen.
==§ 10 Geschäftsjahr==
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
==§ 11 Satzungsänderungen==
Satzungsänderungen müssen von dem satzungsgemäß zuständigen Organ eines Mitglieds schriftlich beantragt und vom Vorstand mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung, in der sie behandelt werden sollen, verschickt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter in der Mitgliederversammlung.
==§12 Auflösung==
Die Auflösung des SJR kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
==§ 13 Verwendung des Vermögens==
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks wird das Vermögen, das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibt, der Stadt Geislingen mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden, übertragen.
==§14 lnkrafttreten==
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der Mitgliederversammlung am 29. März 2012 in Geislingen in Kraft.
Geislingen, im März 2012
==§1 Name und Sitz==
Der Stadtjugendring Geislingen an der Steige e.V. ist ein eingetragener Verein, der den Namen "Stadtjugendring Geislingen an der Steige e.V." (kurz: SJR Geislingen e.V.) trägt. Er hat seinen Sitz in 73312 Geislingen.
==§ 2 Zweck und Aufgaben==
Der Stadtjugendring Geislingen an der Steige e.V. - nachfolgend SJR genannt - ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluß von Jugendverbänden und sonstigen Jugendgruppierungen mit dem Ziel, die gemeinsamen Interessen der gesamten Jugend der Stadt Geislingen zu vertreten. Die Selbständigkeit und Eigenart der Mitglieder wird dadurch nicht berührt. Um eine zielbewußte und verständnisvolle Zusammenarbeit aller Jugendverbände mit der Stadtverwaltung, den Schulen, Eltern und Erziehern zu erreichen, hat sich der SJR folgende Aufgaben gestellt:
Förderung des demokratischen und sozialen Verhaltens junger Menschen sowie derer politischer, kultureller und sportlicher Interessen.
Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend und ihrer Verbände.
Mitwirkung an der Lösung von Jugendproblemen und Koordination der Jugendarbeit in der Stadt Geislingen.
Zusammenarbeit mit allen Organisationen des öffentlichen Lebens auf den Gebieten der Kultur und Erziehung.
Vertretung der Interessen der Jugend und ihrer Jugendgruppierungen gegenüber der Stadt und der Öffentlichkeit, und Unterstützung, der Jugendarbeit, orientiert an den sich wandelnden Bedürfnissen der Jugend.
Förderung der Zusammenarbeit mit Jugendlichen anderer Städte und Länder.
Die Mitbestimmung der Jugend in allen sie betreffenden Fragen anzustreben.
==§ 3 Gemeinnützigkeit==
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
==§ 4 Mitgliedschaft==
Die Mitgliedschaft im SJR ist freiwillig.
Mitglied kann jeder Jugendverband oder jede Jugendgruppierung der Stadt Geislingen werden, die im Einklang mit dem Grundgesetz eigenständige Jugendarbeit leistet, mindestens 7 Mitglieder umfaßt und bereit ist, im SJR aktiv mitzuarbeiten, sowie Verbände und Gruppierungen, die aktiv das demokratische und soziale Verhalten, sowie die politischen und kulturellen Interessen junger Menschen fördern. Die Schülermitverwaltungen der allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen vertreten die Interessen der Schülerschaft.
Gruppierungen, die im Laufe eines Jahres gegründet werden, kann vom Vorstand auf Antrag bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Recht einer Gastmitgliedschaft ohne Stimmberechtigung eingeräumt werden.
Allgemeine Anträge, sowie Anträge auf Aufnahme und Ausschluß sind mindestens 3 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorsitzenden des SJR zu richten. Über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung der Jugendgruppierung, durch Austritt und durch Ausschluß wegen Verstoßes gegen die Satzung und Ziele des SJR.
Der Antrag auf Aufnahme oder Ausschluß ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung dafür stimmen. Vor Abstimmung muß die betreffende Jugendgruppierung zum Antrag gehört werden.
Mitglieder, die auf 2 Mitgliederversammlungen hintereinander unentschuldigt fehlen, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft. Eine Wiederaufnahme ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich.
Der Austritt aus dem SJR kann jederzeit erfolgen. Er ist durch den ordentlichen Vertreter der Jugendgruppierung schriftlich beim Vorstand zu erklären und wird bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
==§ 5 Organe==
Die Organe des SJR sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Arbeitskreise
==§ 6 MitgIiederversammIung==
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SJR und grundsätzlich zuständig. Vertreter der Stadt und des Kreises können mit beratender Stimme eingeladen werden. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
Die Bildung von Arbeitskreisen.
Die Wahl und Entlastung des Vorsitzenden und des Vorstandes.
Entgegennahme des Rechnungsberichts mit Entlastung.
Bestellung von Kassenprüfern und Entgegennahme des Prüfungsberichtes.
Die Festlegung von Beiträgen.
Die Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
Stimmberechtigt ist grundsätzlich je ein Vertreter jeder Mitgliedsorganisation, sofern durch die Satzung nichts anderes festgelegt ist.
Folgende Mitgliedsverbände haben in ihrer Gesamtheit jeweils 3 Stimmen:
Evangelische Jugend
Katholische Jugend
Schülermitverwaltungen der Geislinger Schulen
Sportvereine, die Mitglied im WLSB sind
Jugend religiöser und freikirchlicher Gemeinschaften
Vorstandsmitglieder, die keinem Jugendverband angehören, sind persönlich stimmberechtigt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter gefaßt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können per Aklamation gefasst werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist und sofern der Beschlussfassung per Aklamation durch keinen der anwesenden stimmberechtigten Vertreter widersprochen wird.
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr vom Vorsitzenden 4 Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Wird festgestellt, daß die Mitgliederversammlung beschlußunfähig ist, so wird vom Vorsitzenden zu einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb zwei Monaten stattfinden muß, eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlußfähig.
Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wählt die Mitgliederversammlung für die jeweilige Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
==§ 7 Vorstand==
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, bis zu 6 Beisitzern und dem Kassierer. Gewählt werden können Personen, die bereit sind, im Vorstand aktiv mitzuarbeiten. Sie brauchen nicht unbedingt einem Mitgliedsverband angehören; jedoch kann ein Mitgliedsverband nicht mit mehr als 2 Vorstandsmitgliedern vertreten sein.
Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Er handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer von 2 Kalenderjahren. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, höchstens jedoch ein halbes Jahr. Er ist vom Vorsitzenden nach Notwendigkeit oder auf Verlangen eines seiner Mitglieder einzuberufen. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand einen Schriftführer. Der Vorstand ist beschlußunfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen dieser Satzung oder genießt nicht mehr das Vertrauen der Mitglieder, so kann er von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit bei gleichzeitiger Neuwahl abberufen werden.
Scheidet der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder einer der Beisitzer während seiner Amtsperiode aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Nachwahl und Abwahl müssen ordentlicher Punkt der Tagesordnung sein.
==§ 8 Arbeitskreise==
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Arbeitskreise einsetzen und deren Mitglieder berufen.
Arbeitskreise beraten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbständig und legen ihre Vorschläge der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zur Beschlußfassung vor.
Die Arbeitskreise unterrichten den Vorstand laufend über ihre Tätigkeit.
[h
="1"] § 9 Protokollführung==
Von allen Sitzungen und Tagungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Arbeitskreise sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom jeweiligen Versammlungsleiter oder Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beschlußprotokolle der Mitgliederversammlung sind allen Delegierten sowie Mitgliedern zuzusenden. Die Beschlußprotokolle der Vorstandssitzungen sind den Vorstandsmitgliedern zuzusenden oder anderweitig zugänglich zu machen.
==§ 10 Geschäftsjahr==
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
==§ 11 Satzungsänderungen==
Satzungsänderungen müssen von dem satzungsgemäß zuständigen Organ eines Mitglieds schriftlich beantragt und vom Vorstand mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung, in der sie behandelt werden sollen, verschickt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter in der Mitgliederversammlung.
==§12 Auflösung==
Die Auflösung des SJR kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
==§ 13 Verwendung des Vermögens==
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks wird das Vermögen, das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibt, der Stadt Geislingen mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden, übertragen.
==§14 lnkrafttreten==
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der Mitgliederversammlung am 29. März 2012 in Geislingen in Kraft.
Geislingen, im März 2012