SATZUNG DES STADTJUGENDRING GEISLINGEN AN DER STEIGE e.V.
a) Förderung des demokratischen und sozialen Verhaltens junger Menschen sowie derer politischer, kultureller und sportlicher Interessen.b) Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend und ihrer Verbände.c) Mitwirkung an der Lösung von Jugendproblemen und Koordination der Jugendarbeit in der Stadt Geislingen.d) Zusammenarbeit mit allen Organisationen des öffentlichen Lebens auf den Gebieten der Kultur und Erziehunge) Vertretung der Interessen der Jugend und ihrer Jugendgruppierungen gegenüber der Stadt und der Öffentlichkeit, und Unterstützung der Jugendarbeit, orientiert an den sich wandelnden Bedürfnissen der Jugend.f) Förderung der Zusammenarbeit mit Jugendlichen anderer Städte und Länder.g) Mitbestimmung der Jugend in allen sie betreffenden Fragen anzustreben.
§1 - Name und Sitz
Der Stadtjugendring Geislingen an der Steige e.V. ist ein eingetragener Verein, der den Namen „Stadtjugendring Geislingen an der Steige e.V.“ (kurz: SJR Geislingen e.V.) trägt. Er hat seinen Sitz in 73312 Geislingen.§2 - Zweck und Aufgaben
Der Stadtjugendring Geislingen an der Steige e.V. – nachfolgend SJR genannt – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss von Jugendverbänden und sonstigen Jugendgruppierungen mit dem Ziel, die gemeinsamen Interessen der gesamten Jugend der Stadt Geislingen zu vertreten. Die Selbständigkeit und Eigenart der Mitglieder wird dadurch nicht berührt.Um eine zielbewusste und verständnisvolle Zusammenarbeit aller Jugendverbände mit der Stadtverwaltung, den Schulen, Eltern und Erziehern zu erreichen, hat sich der SJR folgende Aufgaben gestellt:a) Förderung des demokratischen und sozialen Verhaltens junger Menschen sowie derer politischer, kultureller und sportlicher Interessen.b) Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend und ihrer Verbände.c) Mitwirkung an der Lösung von Jugendproblemen und Koordination der Jugendarbeit in der Stadt Geislingen.d) Zusammenarbeit mit allen Organisationen des öffentlichen Lebens auf den Gebieten der Kultur und Erziehunge) Vertretung der Interessen der Jugend und ihrer Jugendgruppierungen gegenüber der Stadt und der Öffentlichkeit, und Unterstützung der Jugendarbeit, orientiert an den sich wandelnden Bedürfnissen der Jugend.f) Förderung der Zusammenarbeit mit Jugendlichen anderer Städte und Länder.g) Mitbestimmung der Jugend in allen sie betreffenden Fragen anzustreben.
§3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§4 - Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im SJR ist freiwillig.
- Mitglied kann jeder Jugendverband oder jede Jugendgruppierung der Stadt Geislingen werden, die im Einklang mit dem Grundgesetz eigenständige Jugendarbeit leistet, mindestens 7 Mitglieder umfasst und bereit ist, im SJR aktiv mitzuarbeiten, sowie Verbände und Gruppierungen, die aktiv das demokratische und soziale Verhalten, sowie die politischen und kulturellen Interessen junger Menschen fördern. Die Schülermitverwaltungen der allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen vertreten die Interessen der Schülerschaft.
- Gruppierungen, die im Laufe eines Jahres gegründet werden, kann vom Vorstand auf Antrag bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Recht einer Gastmitgliedschaft ohne Stimmberechtigung eingeräumt werden.
- Allgemeine Anträge, sowie Anträge auf Aufnahme und Ausschluss sind mindesten 3 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorsitzenden des SJR zu richten. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung der Jugendgruppierung, durch Austritt und durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Satzung und Ziele des SJR.
- Der Antrag auf Aufnahme oder Ausschluss ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung dafür stimmen. Vor Abstimmung muss die entsprechende Jugendgruppierung zum Antrag gehört werden.
- Mitglieder, die auf 2 Mitgliederversammlungen hintereinander unentschuldigt fehlen, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft. Eine Wiederaufnahme ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich.
- Der Austritt aus dem SJR kann jederzeit erfolgen. Er ist durch den ordentlichen Vertreter der Jugendgruppierung schriftlich beim Vorstand zu erklären und wird bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§5 - Fördermitgliedschaft
- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejaht und fördert, und den Verein durch ihren Beitrag finanziell unterstützen möchte.
- Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Fördermitglieder haben kein Stimm- oder Antragsrecht.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder regelt die Beitragsordnung.
§6 - Organe
Die Organe des SJR sind:a) Die Mitgliederversammlungb) der Vorstandc) die Arbeitskreise§7 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SJR und grundsätzlich zuständig. Vertreter der Stadt und des Kreises können mit beratender Stimme eingeladen werden. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:a) Die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeitb) Die Bildung von Arbeitskreisenc) Die Wahl und Entlastung des Vorsitzenden und des Vorstandes.d) Entgegennahme des Rechnungsberichtes mit Entlastunge) Bestellung von Kassenprüfern und Entgegennahme des Prüfungsberichtes.f) Die Festlegung von Beiträgeng) Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- a) Stimmberechtigt ist grundsätzlich je ein Vertreter jeder Mitgliedsorganisation, sofern durch die Satzung nichts anderes festgelegt ist.b) Folgende Mitgliedsverbände haben in ihrer Gesamtheit jeweils 3 Stimmen:- Evangelische Jugend- Katholische Jugend- Schülermitverwaltungen der Geislinger Schulen- Sportvereine, die Mitglied im WLSB sind- Jugend religiöser und freikirchlicher Gemeinschaften.Vorstandsmitglieder, die keinem Jugendverband angehören, sind persönlich stimmberechtigt.c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter gefasst.d) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können per Akklamation gefasst werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist und sofern der Beschlussfassung per Akklamation durch keinen der anwesenden stimmberechtigten Vertreter widersprochen wird.e) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr vom Vorsitzenden 4 Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.f) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten Vertreter anwesend ist.g) Wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, so wird vom Vorsitzenden zu einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb zwei Monaten stattfinden muss, eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig.h) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wählt die Mitgliederversammlung für die jeweilige Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.